Die Gemeinde Starzach im Landkreis Tübingen sucht für ihre Kindertageseinrichtung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere engagierte
pädagogische Fachkräfte (m/w/d)
in Voll- und Teilzeit (unbefristet)
die mit Herz, Kreativität und Freude Kinder in ihrer Entwicklung begleiten und gemeinsam mit uns eine lebendige, wertschätzende Lern- und Lebensumgebung gestalten möchten.
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
Ihr Bewerbungsprofil:
Sie passen perfekt zu uns, wenn Sie nicht nur fachlich überzeugen, sondern auch mit Herz, Engagement und Freude im pädagogischen Alltag wirken. Wir wünschen uns eine Persönlichkeit, die…
Wir bieten:
Bei uns erwartet Sie mehr als ein Arbeitsplatz - Sie finden ein Umfeld, in dem Sie sich fachlich entfalten und menschlich wohlfühlen können:
Wenn Sie Lust haben, Teil unseres engagierten Teams zu werden und Kinder auf ihrem Weg zu begleiten, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, bevorzugt per E-Mail, bis spätestens 08.02.2026 bei der
Gemeinde Starzach, Haupt- und Personalamt
Hauptstraße 15, 72181 Starzach
E-Mail:
Informationen über unsere Einrichtungen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de/leben-und-wohnen/kindertageseinrichtungen
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen bei Fragen zu unseren Einrichtungen sowie dem pädagogischen Konzept Daniel Wütz, Tel. 07483 188-24 und für personalrechtliche Angelegenheiten Markus Stehle, Tel. 07483 188-22 gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bis zum 28. Februar müssen die Aufnahmeanträge für die nächste Auswahlrunde vorliegen
Über die Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ können innovationsstarke Unternehmen im Ländlichen Raum (nach dem Landesentwicklungsplan) eine Förderung erhalten, um neue Produkte oder Dienstleistungen voranzutreiben. Gemeinden mit solchen Unternehmen können sich noch bis zum 28. Februar 2026 (Ausschlussfrist!) für die aktuelle 26. Auswahlrunde bewerben.
Innovationsorientierte Unternehmen sind von besonderer Bedeutung für den Ländlichen Raum, da sie die ausgeglichene Struktur Baden-Württembergs prägen und Kerne für Innovationen und Zukunftsfähigkeit sind. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro können für ihre Investition bis zu 20 Prozent Zuschuss erhalten, mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten bis zu zehn Prozent. Der maximale Förderbetrag pro Projekt beträgt 400.000 Euro. Bei einem deutlich erkennbaren Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie kann die Förderung auf max. 500.000 Euro pro Projekt erhöht werden. Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt. Bezuschusst werden Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter Produkte und Dienstleistungen.
Die Förderung erfolgt aus Landes- und EFRE-Mitteln. Die Fördermodalitäten gelten gemäß dem Operationellen Programm EFRE 2014-2020 bzw. 2021-2027 und den diesbezüglichen Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Leitlinien auf EU-, nationaler und Landesebene. Die Bewerbung für die Förderlinie erfolgt schriftlich durch Aufnahmeanträge der Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg auf der Basis des Vorschlages eines dazu eingerichteten Bewertungsausschusses.
Ansprechpartnerin im Regierungspräsidium Tübingen:
Regierungsdirektorin Christine Braun-Nonnenmacher
Referat 32 – Betriebswirtschaft, Agrarförderung und Strukturentwicklung
Telefon: 07071 757-3327
E-Mail:
Weitere Informationen zu „Spitze auf dem Land“:
In den nächsten Tagen werden den Hundehaltern die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2026 zugestellt.
Die Hundesteuer beträgt für einen Ersthund 120 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Hund 300 €. Die Zwingersteuer beträgt 360 € bei einer Haltung von bis zu 5 Hunden im Zwinger, ab einer Haltung von 6 Hunden im Zwinger 720 €. Die Hundesteuer für einen Kampfhund beträgt 1.200 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Kampfhund 1.500 €. Die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung können Sie unserer Hundesteuersatzung (www.Starzach.de/Rathaus/Ortsrecht/Finanzen und Steuern) entnehmen.
Zur Hundesteuer selbst ist noch anzumerken, dass die Steuerschuld am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund entsteht. Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Starzach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in der Gemeinde Starzach hat.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. Mit den Hundesteuerjahresbescheiden 2026 werden neue, unbefristet gültige Hundesteuermarken ausgegeben. Die bisherigen blauen Hundesteuermarken werden hiermit für ungültig erklärt. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
Bei Ersatz der Hundesteuermarke wegen Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.
Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten nur zwei Steuermarken. Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Zwingersteuer, so ist die Steuermarke mit der entsprechenden Anzeige an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt.
Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Hundesteuer von Ihrem Konto erteilen. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, bitte im Verwendungszweck unbedingt das Buchungszeichen angeben.
Bei Fragen zur Steuerveranlagung gibt Ihnen Frau Rebmann unter der Rufnummer 07483/188-32 (E-Mail:
Bei Fragen zu Zahlungen erteilt Ihnen Frau Hechler, Tel. 07483/188-31 (E-Mail:
In den nächsten Tagen werden den Grundsteuerzahlungspflichtigen die Bescheide für das Jahr 2026 zugestellt.
Die Grundsteuerhebesätze betragen in der Gemeinde Starzach ab dem 01.01.2026 für die Grundsteuer A 410 % und für die Grundsteuer B 650 %. Der Hebesatz für die Grundsteuer A blieb unverändert, der Hebesatz für die Grundsteuer B erhöhte sich zum 01.01.2026 von 550 % auf 650 % (Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 24.11.2025). Außerdem führt die Gemeinde Starzach erstmals eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke in Höhe von 1410 % ein (Satzung über die Erhebung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke (Hebesatzsatzung „Grundsteuer C“ vom 24.11.2025).
Die Grundsteuer ist vierteljährlich, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag des Steuerschuldners ist die jährliche Entrichtung der Steuer am 01.07. in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt worden ist.
Bei Kleinbeträgen gilt folgendes:
Jahresbeträge bis zu 15 € werden zum 15.08. zahlungsfällig. Jahresbeträge bis zu 30 € werden am 15.02. und 15.08. mit je der Hälfte des Jahresbetrags zahlungsfällig.
Den Abgabenpflichtigen, die der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der jeweils fällige Steuerbetrag zu den oben genannten Fälligkeitsterminen abgebucht. Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Grundsteuer von Ihrem Konto erteilen. Bitte verwenden Sie hierzu das SEPA-Lastschriftmandat, welches dem Grundsteuerbescheid beiliegt.
Die Nichtabbucher möchten wir bitten, den Steuerbetrag rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Dadurch ersparen Sie sich und uns unnötigen Ärger im Zusammenhang mit dem automatisch ausgedruckten Mahnbescheid. Bitte geben Sie bei Zahlung per Überweisung im Verwendungszweck dann unbedingt das vollständige Buchungszeichen an.
Sollte sich zwischenzeitlich eine Eigentumsänderung mit Rechtswirkung zum 01.01.2026 ergeben haben und sollte diese Änderung noch nicht auf Ihrem Grundsteuerjahresbescheid 2026 nachvollzogen sein, so bitten wir Sie diesbezüglich noch um etwas Geduld. Sobald uns vom Finanzamt diese Eigentumsänderung in Form eines neuen Grundsteuermessbescheides vorliegt (eine Mehrfertigung des entsprechenden Grundsteuermessbescheides erhält immer der jeweilige Eigentümer), werden wir dieser neuen Rechtssituation schnellstmöglich Rechnung tragen. Sie erhalten dann einen entsprechenden Grundsteueränderungsbescheid von der Gemeinde.
Wenn beim Finanzamt bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Allerdings dauert es noch, bis alle eingelegten Einsprüche bei den Finanzämtern abgearbeitet sind, weshalb möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand verzichtet werden sollte.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die angeforderte Steuer ist zum Fälligkeitstermin an die Gemeinde Starzach zu zahlen.
Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertzonen ist der örtliche Gutachterausschuss zuständig. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden sich unter der Adresse über www.grundsteuer-bw.de oder über www.gutachterausschuesse-bw.de unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.
Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, muss beim Finanzamt ein qualifiziertes Gutachten einreichen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de die laufend aktualisiert werden.
Bei Unklarheiten bzw. Rückfragen zum einzelnen Grundsteuerjahresbescheid gibt Ihnen das Steueramt der Gemeinde
- Frau Rebmann, E-Mail:
- Frau Steffen - E-Mail:
Bei Fragen zu Zahlungen erteilt Ihnen Frau Hechler, E-Mail:
Die Straßenbeleuchtung funktioniert bis auf die Karl Feederlestraße wieder.
Der betroffene Laternenmast muss ausgebaut werden, deshalb kann es aufgrund der Witterung dauern bis die Reparatur stattfinden kann.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und andere Träger von Abstimmungsvorschlägen im Zusammenhang mit der anstehenden Volksabstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Auskunftsberechtigt sind ausschließlich Parteien im Sinne von § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Bürgermeisteramt Starzach, Hauptstr. 15, 72181 Starzach eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
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Am 08.03.2025 stehen die Landtagswahl und mindestens ein Bürgerentscheid (Kommunale Wahl) an. Veröffentlichungen der Gemeinde zu den Wahlen finden sich in einem eigenen Bereich.
Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für zahlreiche öffentliche Aufgaben, die das tägliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Dies spiegelt sich in den vielen Services, welche von uns angeboten werden.
Wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben, um mehr über unsere individuellen und liebevollen Trauungsdienstleistungen in Starzach zu erfahren. Bei uns stehen Sie und Ihre Liebe im Mittelpunkt, und wir sind hier, um Ihren besonderen Tag zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen.