PRESSEMITTEILUNG - PRESSEMITTEILUNG
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg e.V.
70794 Filderstadt, Karl-Benz-Straße 19
Tel. 0711 12851611, Telefax 0711 12851615
E-Mail
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Rauchmelder retten Leben:
Nach Alarmierung durch einen Rauchmelder zuhause bleibt nur wenig Zeit, um sich in Sicherheit zu bringen. Doch die meisten Menschen wissen nicht, wie man sich im Brandfall richtig verhält und bringen sich damit unnötig in Lebensgefahr, indem sie z.B. ins verrauchte Treppenhaus laufen.
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg e.V. informiert zum Rauchmeldertag 2025
Ein Rauchmelder ist der beste Lebensretter in Ihrer Wohnung: Vor allem nachts werden Brände in Privathaushalten zur tödlichen Gefahr, denn im Tiefschlaf riecht der Mensch nichts. Schon drei Atemzüge hochgiftigen Brandrauchs können tödlich sein, die Opfer werden im Schlaf bewusstlos und ersticken.
Der laute Alarm des Rauchmelders warnt auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt den nötigen zeitlichen Vorsprung, sich in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.
Jeden Monat sterben in Deutschland immer noch rund 30 Menschen durch Brände, die meisten von ihnen an einer Rauchvergiftung. Tödlich ist bei einem Brand in der Regel nicht das Feuer, sondern der Brandrauch. Bereits eine Lungenfüllung mit Brandrauch kann irreversible körperliche Schäden verursachen. Ursache für die etwa 200.000 Brände im Jahr ist im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit: Sehr oft lösen auch technische Defekte Brände aus.
Seit nun 25 Jahren unterstützen Feuerwehren die Initiative „Rauchmelder retten Leben“. Mit dem bundesweiten Rauchmeldertag am Freitag, den 13. Juni, sollen die Geräte wieder mehr in den Vordergrund gerückt werden.
Was tun, wenn’s brennt? Das richtige Verhalten im Brandfall
Rauchmelder sind mittlerweile ich allen Bundesländern Pflicht. Doch die wenigsten Menschen haben einen Plan, wie sie bei einem überraschenden Brand in der Wohnung richtig reagieren sollen. Vor allem nachts, wenn man durch den Alarm des Rauchmelders aus dem Schlaf gerissen wird, gilt es schnell zu reagieren. In der Regel hat man nach Auslösen des Rauchmelders nämlich nur 120 Sekunden Zeit, sich in Sicherheit zu bringen. Hinzu kommt, dass ein Brandfall ein höchst erschreckendes Erlebnis und von den Betroffenen mangels Erfahrung auch nicht einzuschätzen ist. Daher wird von der Feuerwehr dringend empfohlen, sich vorher mit der ganzen Familie darüber Gedanken zu machen.
Auf der Basis einer vom Gemeinsamen Ausschuss Brandschutzaufklärung/Brandschutzerziehung des Deutschen Feuerwehrverbandes und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes soll die Bevölkerung daher über das richtige Verhalten im Brandfall aufgeklärt werden.
Animationsclip des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg zum Verhalten im Brandfall
Der Feuerwehr-Löwe Badele und sein Freund der kleine Elefant Württele erklären wie einfach man sich bei einem Brand richtig verhält und was genau dann zu tun ist.
Diesen Animationsclip findet man auf unserem Youtube-Kanal unter https://youtu.be/mNo_KCtK3to. Weitere begleitende Unterlagen zum Clip sind auf unserer Homepage unter https://www.fwvbw.de/verhalten-im-brandfall-handreichung-und-arbeitsmittel,307.html verfügbar.
Informationsmaterial:
Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat Anfang Mai eine Blitzumfrage unter seinen 1.065 Mitgliedsstädten und -gemeinden durchgeführt. 685 Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben sich beteiligt – das entspricht fast zwei Dritteln aller Kommunen im Land.
Der Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg Steffen Jäger sieht in den Ergebnissen einen unmissverständlichen Auftrag an Bund und Land: „Mit dem Amtsbeginn der neuen Bundesregierung und den bevorstehenden Haushaltsentscheidungen beginnt eine neue politische Phase – auf Bundes- wie auf Landesebene. Diese Phase der Neujustierung muss genutzt werden, um den Kommunen wieder das zurückzugeben, was sie am dringendsten brauchen: Handlungsfähigkeit. Bund und Land stehen in der Pflicht.“
Klare Priorität: Kommunalfinanzen stabilisieren
Laut Umfrage fordern 81 % der Kommunen als vordringlichste Maßnahme der neuen Bundesregierung die Stärkung der Kommunalfinanzen. Das bestätigt auch die aktuelle KfW-Analyse zum Rekorddefizit sowie zu den Zukunftssorgen der Kommunen.
Jäger erinnert: „Die Kommunen in Baden-Württemberg haben im Jahr 2024 ein Defizit von über drei Milliarden Euro erlitten. Die Aussichten für 2025 sind noch düsterer, das hat die aktuelle Mai-Steuerschätzung in ernüchternder Weise bestätigt. Allein für das laufende Jahr wurde den baden-württembergischen Kommunen eine weitere Reduktion der Einnahmen in Höhe von 383 Mio. Euro prognostiziert. Bis 2029 summieren sich die Mindereinnahmen sogar auf fast 1,5 Milliarden Euro. Zugleich galoppieren die Ausgaben weiter davon. Dies spiegelt sich auch in unserem Barometer wider. Wenn 82 % der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in unserem BW-Kommunalbarometer vom Mai 2025 eine kurzfristige Stabilisierung der Kommunalfinanzen fordern, dann ist klar: Jetzt muss grundlegend gehandelt werden.
Die vergangene Woche vom Land zugesagte Liquiditätshilfe ist hier ein notwendiger und richtiger Zwischenschritt, den die Städte und Gemeinden anerkennen. Damit werden Zahlungen aber lediglich vorgezogen. Wir brauchen deshalb dringend auch eine strukturelle Stabilisierung der Kommunalhaushalte. Die Finanzlage ist mehr als ein Zahlenwerk – sie ist ein Maßstab für politische Wahrheit. Wenn Haushalte ins Defizit rutschen, wird der politische Anspruch auf Handlungsfähigkeit zur Illusion.“
Auswirkungen spürbar: Einrichtungen schließen, Leistungen kürzen?
Drei Viertel der Kommunen bewerten ihre Haushaltslage bis 2027 als kritisch oder existenzbedrohend. Als Hauptbelastungen gelten Liquiditätsprobleme (47 %) und steigende Abschreibungen (30 %). Der Gemeindetagspräsident warnt eindringlich vor den drastischen Konsequenzen: „Investitionen werden gestoppt oder sind es bereits, Gebühren und Steuern werden erhöht, Einrichtungen geschlossen, freiwillige Leistungen gekürzt. Übersetzt heißt das: die Sanierung der Sporthalle, des Kindergartens oder der Schule müssen ausfallen, Investitionen in Klimaschutz oder Klimawandelanpassung werden gestrichen, die Nutzungsgebühren steigen, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer reichen nicht mehr aus, Frei- und Hallenbäder lassen sich nicht mehr halten, die Vereinsförderung kommt auf den Prüfstand, Öffnungszeiten in Kitas oder auch der Bibliothek müssen reduziert werden. Damit steht das Fundament kommunaler Daseinsvorsorge auf dem Spiel.“
Reform statt Flickwerk: Kommunen fordern Strukturwandel
Neben Finanzfragen rückt für die Kommunen die Umsetzbarkeit politischer Entscheidungen vor Ort in den Fokus. Sie fordern realistische Aufgabenverteilungen, echte Konnexität und eine ehrliche Debatte über die Grenzen der staatlichen Leistungsfähigkeit. „Deutschland – und auch Baden-Württemberg – hat über Jahre, ja Jahrzehnte über seine Verhältnisse gelebt. Anspruch und Wirklichkeit müssen wieder ins Lot gebracht werden. Wir brauchen eine gesamtstaatliche Reform mit klaren Prioritäten und realistischen Aufgaben“, so Jäger.
Bürokratieabbau wichtiger als Migrations- und Digitalpolitik
93 % der Kommunen sehen im Bürokratieabbau und der Verwaltungsmodernisierung das drängendste Handlungsfeld – noch vor Migration (69 %) und Digitalisierung (40 %). „CDU, CSU und SPD haben sich klar zum Bürokratieabbau bekannt. Jetzt braucht es einen Entbürokratisierungsplan mit konkreten Maßnahmen. Denn ohne funktionierende Verwaltung und wirtschaftliche Dynamik gibt es keine staatliche Handlungsfähigkeit.“
Erwartungen an Bund, Land und Bundesrat
Die Kommunen sprechen sich mehrheitlich dafür aus, dass das Land Baden-Württemberg – wenn nötig – den erweiterten Verschuldungsspielraum von 0,35 % des BIP gezielt zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen nutzt. Eine dauerhafte Finanzierung über neue Schulden lehnen sie jedoch ab.
Die Erwartung der Städte und Gemeinden fasst Jäger zusammen: „Kurzfristig geht kein Weg an einer Stabilisierung der Kommunalfinanzen vorbei – notfalls auch über Verschuldung. Aber das darf kein Dauerzustand sein. Wir brauchen einen ehrlichen und wahrscheinlich auch schmerzhaften Reformprozess. Jetzt.“
Infrastruktur-Sondervermögen: Vertrauen statt Antragspflicht
Beim Bundes-Sondervermögen für kommunale Infrastruktur (voraussichtlich 13 Milliarden Euro für Baden-Württemberg über 12 Jahre) erwarten die Kommunen eine einfache, pauschale Verteilung ohne enge Zweckbindung. „Die Städte und Gemeinden erkennen die Chance zum Abbau des Sanierungsstaus – etwa in Schulen, Kitas, Brücken, Straßen und weiteren Einrichtungen. Dabei wissen sie selbst am besten, was vor Ort am dringendsten notwendig ist. Jetzt ist der Moment, Vertrauen zu zeigen: Vertraut den Kommunen – und spart euch die Antragsformulare“, appelliert Jäger an Bund und Land.
Ein ehrliches Lagebild – und ein Weckruf
Jäger mahnt: „Dieses Barometer ist mehr als eine Stimmungsabfrage. Es ist ein Weckruf, ein ehrliches Lagebild – und ein Auftrag an alle, die politische Verantwortung tragen. Wir brauchen jetzt eine strukturelle Stärkung der Kommunalfinanzen und eine konsequente Reform der staatlichen Leistungsversprechen. Denn starke Kommunen sind kein Luxus, sie sind das Rückgrat unseres Staatswesens.“
Hintergrund: An der Umfrage der 1.065 Mitgliedsstädte und -gemeinden im Zeitraum 6. Mai 2025 bis 9. Mai 2025 haben sich 685 Kommunen beteiligt. Folgende Fragen wurden gestellt:
1a) „Was sollte die neue Bundesregierung aus Sicht Ihrer Kommune als Erstes anpacken?“ (Mehrfachnennung: max. 2 Antworten)
1b) Welche Themen sollte die neue Bundesregierung aus Sicht Ihrer Kommune als Erstes angehen?
(Mehrfachnennung: max. 3 Antworten)
2) Was sind geeignete Instrumente, um den angekündigten Politikwechsel bzw. die Zeitenwende zum Ausdruck zu bringen?
(Mehrfachnennung: max. 3 Antworten)
3) Wie dringend ist eine kurzfristige Stabilisierung der Kommunalfinanzen?
4) Soll das Land den durch die Grundgesetzänderung erweiterten Kreditspielraum (0,35% des BIP) gezielt zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen einsetzen?
5) Wie bewerten Sie die mittelfristige Haushaltslage Ihrer Kommune (2025 - 2027)?
6) Was ist aktuell die größte Belastung für Ihren Haushalt?
7) Mit was ist bei Ihnen zu rechnen, erfolgen keine maßgeblichen Entlastungen Ihres Haushalts? (Mehrfachnennung: max. 3)
8) Ist der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 1. August 2026 aus Ihrer Sicht umsetzbar?
9a) Wie sollte das Sondervermögen des Bundes umgesetzt werden?
9b) Welche Investitionen sollten ermöglicht werden?
9c) Welche Ko-Finanzierung halten Sie für leistbar?
10) Wo liegen die größten Investitionsbedarfe in Ihrer Kommune?
(Mehrfachnennung: max. 3)
Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es wieder vor, dass Bäume, Hecken und Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dessen uneingeschränkte Nutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer/innen damit beeinträchtigt wird. Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen werden alle Grundstückseigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtige von Grundstücken, welche an öffentliche Verkehrsflächen wie Straßen und Gehwege angrenzen, gebeten, den vorhanden Bewuchs in regelmäßigen Abständen selbst zu überprüfen und ggf. notwendige Rückschnittmaßnahmen hier möglichst zeitnah vorzunehmen.
Quelle: Stadtwerke CelleFolgende Lichträume müssen hierbei beachtet und unbedingt freigehalten werden:
In die genannten Bereiche dürfen keinerlei Anpflanzungen hineinragen. Dazu gehören auch Gewächse am Boden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege ist bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Ebenso gefährdet sind Erwachsene, die mit Kinderwägen, Rollatoren oder Rollstühlen den bewachsenen Gehweg verwenden. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind, deren Freischneiden erforderlich ist.
Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Wird ein Verstoß festgestellt, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung von der zuständigen Behörde unter Fristsetzung verlangt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Behörde die Beeinträchtigung auf Kosten des Betroffenen entfernen lassen.
Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht. Als Verkehrsteilnehmer/innen erwarten Sie, dass andere Eigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigte keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r bitte auch, dass Sie verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Wichtiger Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 01. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Das Verbot gilt jedoch unter anderem nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden.
Ihre Gemeindeverwaltung
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger das Jahresprogramm 2026 des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Ziel des Programms ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung zu setzen, lebendige Ortskerne zu erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, die Grundversorgung vor Ort zu sichern und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen. Besonderer Fokus liegt auf der Nutzung vorhandener Bausubstanz sowie auf Klimaschutzaspekten.
Ein bedeutender Förderschwerpunkt liegt im Bereich Wohnen/Innenentwicklung. Hierfür wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Gefördert werden unter anderem die Umnutzung bestehender Gebäude, umfassende Modernisierungen zur Herstellung zeitgemäßer Wohnverhältnisse, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sowie die Neuordnung und Baureifmachung von Grundstücken. Auch in an den Ortskern angrenzenden Baugebieten, die bis in die 1970er-Jahre erschlossen wurden, sind Fördermaßnahmen möglich. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten Projekten beträgt der Regelfördersatz 30 %, bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen liegt der maximale Förderbetrag bei 50.000 €, bei Umnutzungen sogar bei bis zu 60.000 €. Der Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern kann mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 100 Mitarbeitende) gefördert, die durch Investitionen zur Sicherung dezentraler Wirtschaftsstrukturen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Auch die Umnutzung bestehender Gebäude oder die Verlagerung störender Nutzungen aus dem Ortskern sind förderfähig. Der Fördersatz kann hier bis zu 15 % betragen.
Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Grundversorgung. Hier liegt das Augenmerk auf der Sicherstellung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – z. B. durch Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Dorfwirtschaften sowie Arztpraxen und Apotheken. Investitionen in diesem Bereich – insbesondere durch Kleinstunternehmen – können mit bis zu 30 %, bei Einsatz von CO₂-speichernden Materialien sogar mit bis zu 35 % gefördert werden.
Ein besonderes Augenmerk liegt im Programm 2026 auf dem Klimaschutz. Wer bei seinem Projekt überwiegend ressourcenschonende, CO₂-bindende Baustoffe (z. B. Holz) im Tragwerk verwendet, kann einen CO₂-Speicherzuschlag in Höhe von 5 % zusätzlich zum Regelfördersatz erhalten – dies setzt jedoch die Förderfähigkeit nach EU-Beihilferecht voraus. Neubauprojekte in den Bereichen Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen sind nur dann förderfähig, wenn die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus CO₂-speichernden Materialien besteht.
Antragsverfahren
Wichtig: Förderanträge können ausschließlich über die Gemeinden gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinde die vollständigen Unterlagen zu privaten Projekten vorliegen. Diese müssen spätestens bis zum 15.09.2025 bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde bewertet die eingereichten Projekte und reicht geeignete Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm ein. Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wichtig ist außerdem, dass mit dem jeweiligen Projekt nicht vor der Programmentscheidung im Frühjahr 2026 begonnen werden darf. Nach der Aufnahme in das Programm muss das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2026 begonnen werden.
Wenn Sie ein Projekt planen, das in die genannten Förderschwerpunkte fällt, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Herrn Philipp Holzwarth unter Tel. 07483 188-30 oder per E-Mail an
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Fördersätzen und dem Antragsverfahren finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/
oder
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
In der Gemeinderatssitzung vom 12.05.2025 wurde beschlossen, den Kostendeckungsgrad der Friedhofsgebühren auf 100 % anzuheben.
Der Beschluss erfolgte im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplans 2024/2025 und dient der Umsetzung konsolidierender Maßnahmen.
Hinweis: Die geänderte Satzung ist unter Ortsrecht einsehbar.
Gültig ab dem 01.06.2025 bis zum 31.12.2026
A. Reihengrab |
neu |
1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
3.210,58 € |
2. für Personen unter 10 Jahren |
1.810,12 € |
3. Rasenreihengrab |
3.352,15 € |
4. Urnenreihengrab |
1.387,47 € |
5. Rasenurnenreihengrab |
1.414,65 € |
6. Anonymes Rasenurnenreihengrab |
1.387,47 € |
B. Wahlgrab |
neu |
1. Wahlgrab |
9.582,95 € |
2. Wahlgrab doppelttief |
6.697,77 € |
3. Rasenwahlgrab |
10.024,62 € |
4. Rasenwahlgrab doppelttief |
7.222,58 € |
5. Urnenwahlgrab |
2.629,43 € |
6. Rasenurnenwahlgrab |
2.682,28 € |
7. Muslimisches Grabfeld |
3.870,98 € |
C. Zubettung |
|
1. Zubettung einer Urne (in ein belegtes Grab) |
1.133,87 € |
A. Wahlgrab |
neu |
1. Wahlgrab |
31,14 € |
2. Wahlgrab doppeltief |
38,47 € |
3. Rasenwahlgrab |
32,53 € |
4. Rasenwahlgrab doppeltief |
45,90 € |
5. Urnenwahlgrab |
105,26 € |
6. Rasenurnenwahlgrab |
108,28 € |
B. Andere Gräber |
neu |
1. Muslimisches Grabfeld |
41,29 € |
A. Herstellung der Grabstätte |
neu |
1. von Personen von 10 und mehr Jahren in Reihen- oder Wahlgräbern |
813,43 € |
2. Zuschlag bei Erstellung im doppelttiefen Grab |
162,69 € |
3. von Personen unter 10 Jahren |
81,34 € |
4. von Urnen |
569,40 € |
5. Zuschlag bei starkem Frost |
40,67 € |
6. Zuschlag für Belüftungsmaßnahmen |
|
6.1. nur mit Kies |
81,34 € |
6.2. mit Kies- und Styroporplatten |
89,48 € |
6.3. mit Porzyl-Stäben |
97,61 € |
7. Zuschlag für Abfuhr des überschüssigen Bodens |
81,34 € |
B. Durchführung der Bestattung |
neu |
1. bei Gestellung von 4 Trägern |
813,43 € |
2. bei Gestellung von Trägern |
203,36 € |
3. Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen |
81,34 € |
4. für notwendige Fahrtaufwendungen |
40,67 € |
C. Sonstige Leistungen |
neu |
1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen |
813,43 € |
2. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Urnen |
569,40 € |
3. Zuschlag in besonders erschwerten Fällen |
81,34 € |
neu |
|
1. Friedhofskapelle |
600,00 € |
2. Leichenzelle je Tag |
184,96 € |
3. Grabtrittplatten |
|
3.1 Reihengrab/ Wahlgrab doppeltief |
36,47 € |
3.2 Wahlgrab |
72,94 € |
3.3 Kindergrab |
29,18 € |
3.4 Urnenreihengrab |
7,29 € |
3.5 Urnenwahlgrab |
9,12 € |
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. |
Name |
Gebiet |
1 |
Stuttgart I |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 |
Stuttgart II |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 |
Böblingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 |
Esslingen |
Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 |
Nürtingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 |
Göppingen |
Landkreis Göppingen |
7 |
Waiblingen |
Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 |
Ludwigsburg |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 |
Neckar-Zaber |
Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 |
Heilbronn |
Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 |
Schwäbisch Hall – Hohenlohe |
Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 |
Backnang – Schwäbisch Gmünd |
Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 |
Aalen – Heidenheim |
Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 |
Karlsruhe-Stadt |
Stadtkreis Karlsruhe |
15 |
Karlsruhe-Land |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 |
Rastatt |
Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 |
Heidelberg |
Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 |
Mannheim |
Stadtkreis Mannheim |
19 |
Odenwald – Tauber |
Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 |
Rhein-Neckar |
Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 |
Bruchsal – Schwetzingen |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 |
Pforzheim |
Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 |
Calw |
Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 |
Freiburg |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 |
Lörrach – Müllheim |
Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 |
Emmendingen – Lahr |
Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 |
Offenburg |
Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 |
Rottweil – Tuttlingen |
Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 |
Schwarzwald- Baar |
Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 |
Konstanz |
Landkreis Konstanz |
31 |
Waldshut |
Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 |
Reutlingen |
Landkreis Reutlingen |
33 |
Tübingen |
Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 |
Ulm |
Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 |
Biberach |
Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 |
Bodensee |
Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 |
Ravensburg |
Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 |
Zollernalb – Sigmaringen |
Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
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Zum 13. mal findet dieses Jahr das Sommerferienprogramm der Gemeinde Starzach statt.
Es wird wieder ein umfangreiches Angebot von Vereinen, Organisationen, Privatpersonen und der Gemeinde für Kinder und Jugendliche erstellt.
Informationen zum Sommerferienprogramm
Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für zahlreiche öffentliche Aufgaben, die das tägliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Dies spiegelt sich in den vielen Services, welche von uns angeboten werden.
Wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben, um mehr über unsere individuellen und liebevollen Trauungsdienstleistungen in Starzach zu erfahren. Bei uns stehen Sie und Ihre Liebe im Mittelpunkt, und wir sind hier, um Ihren besonderen Tag zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen.