Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 FwG hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24.11.2025 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am 24. November 2025 folgende Satzung beschlossen
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Juli 2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24.11.2025 folgende Gebührensatzung über die Benutzung der Starzacher Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Juli 2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24. 11.2025 folgende Satzung (Hausordnung) über die Benutzung der Starzacher Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Die Gemeinde Starzach setzt nach § 50a Absatz 1 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LGrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke fest. Hierzu wurde eine Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Die Gemeinde Starzach setzt nach § 50a Absatz 1 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LGrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke fest.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24.11.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24. November 2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund von §§ 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. November 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.