Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und andere Träger von Abstimmungsvorschlägen im Zusammenhang mit der anstehenden Volksabstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Auskunftsberechtigt sind ausschließlich Parteien im Sinne von § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Bürgermeisteramt Starzach, Hauptstr. 15, 72181 Starzach eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
Am 08.03.2026 stehen die Landtagswahl und mindestens ein Bürgerentscheid (Kommunale Wahl) an. Um diese Wahlen ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist eine entsprechende Zahl von Wahlhelfern in den einzelnen Wahllokalen notwendig. Gerade die Suche nach Wahlhelfern ist in den letzten Jahren immer schwieriger geworden, wobei wir uns ausdrücklich bei den bisherigen Wahlhelfern für ihren Einsatz nochmals recht herzlich danken möchten. Deshalb bitten wir auch diesmal die Bevölkerung wieder um tatkräftige Unterstützung bei der Durchführung der Wahl, für die es eine kleine Entschädigung gibt.
Es wird eine Schulung für die Wahlhelfenden stattfinden. Der Termin dafür steht noch nicht fest.
Sollten Sie Interesse an dieser wichtigen ehrenamtlichen Tätigkeit haben, melden Sie sich bitte beim Hauptamt der Gemeinde Starzach Tel. 07483/188-28, Herr Scholz oder unter