Starzach2025

Erstellungsdatum 2021-12-20 18:27:16

Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 30.11.2021 den Aufstellungsbeschluss, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 (EEG), das seit dem 01.01.2021 in Kraft getreten ist und zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 3026) geändert wurde, beabsichtigen die Stadtwerke Tübingen GmbH im Zuge der Energiewende in der Gemeinde Starzach, Landkreis Tübingen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (im folgenden PV-Freiflächenanlage) zu errichten. Dadurch soll ein Beitrag zur Erzeugung von umweltfreundlichem Strom und zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes geleistet werden.
Für die Planung vorgesehen ist eine ca. 16 ha umfassende Fläche mit einer vorläufig geplanten Anlagenleistung von ca. 16 MWp innerhalb der Gemeinde Starzach, Gemarkung Sulzau, ca. 1.600 m nordöstlich des Siedlungskörpers Starzach (Ortsteil Bierlingen), mindestens 580 m östlich des Starzacher Ortsteils Börstingen, ca. 800 m nordwestlich des Starzacher Ortsteils Sulzau, ca. 1.500 m südlich des Siedlungskörpers Rottenburg am Neckar (Stadtteil Eckenweiler) sowie ca. 1.200 m südöstlich des Siedlungskörpers Eutingen im Gäu (Ortsteil Weitingen).
Die Gemeinde Starzach möchte zur Förderung der erneuerbaren Energien die Eignungsfläche planungsrechtlich sichern und beabsichtigt deshalb einen Bebauungsplan, der zur Realisierung einer entsprechenden Anlage durch die Stadtwerke Tübingen GmbH erforderlich ist, aufzustellen.

Der Bebauungsplanvorentwurf samt Anlagen (Textliche Festsetzungen und Begründung - jeweils als Vorentwurf mit Stand 18.11.2021) liegt entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, 10.01.2022 bis einschließlich Freitag, 11.02.2022 beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Aufgrund der Corona-Pandemie ist vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich.

Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen auch im Internet hier (ZIP-Datei) einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist eingehen, bei der Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können. Künftig kann ein Normenkontrollantrag auch dann erfolgen, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen und Anregungen eingegangen sind.

Starzach, 20.12.2021

gez. Thomas Noé

Zeichnerischer Teil