Erstellungsdatum 2016-10-27 13:32:07

Durch den Satzungsbeschluss des Gemeinderates konnte das aufwendige und langwierige Verfahren zur Schaffung eines weiteren Sport- und Freizeitgeländes im Ortsteil Felldorf abgeschlossen werden.

Nachdem der Gemeinderat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.09.2016 über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen beraten und soweit es erforderlich war auch Beschluss gefasst hatte, konnte nun auch der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden. Diese zeitliche Verzögerung war notwendig, weil zunächst die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan "Sport- und Freizeitgelände Felldorf" erforderliche Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Oberes Neckartal mit Seitentälern geändert werden musste. Nachdem diese Änderung seit 15.10.2016 in Kraft ist, konnte nun auch das Verfahren Bebauungsplan "Sport- und Freizeitgelände Felldorf" abgeschlossen werden.

Die Satzung wird nachfolgend öffentlich bekannt gemacht. Außerdem ist ein Auszug aus dem Planteil zur besseren Veranschaulichung abgedruckt.

BBP Sportplatz Felldorf

GEMEINDE STARZACH
LANDKREIS TÜBINGEN

S a t z u n g

Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplanes

"Sport-und Freizeitgelände Felldorf"

in Starzach, Ortsteil Felldorf

vom 24.10.2016

Der Gemeinderat hat am 24. Oktober 2016 aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619 (633)) und § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 08. August 1995 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (BGBl. S. 615) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793, 962), den als Anlage beigefügten

Bebauungsplan

„Sport- und Freizeitgelände Felldorf“

im Teilort Felldorf

einschließlich der für seinen Geltungsbereich aufgestellten Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Maßgeblich ist der von der Gauss + Lörcher Ingenieurtechnik GmbH, Tübinger Straße 30, 72108 Rottenburg am Neckar, unter dem Datum vom 24. Oktober 2016 gefertigte Plan.

Die vom Gemeinderat beschlossene Begründung zum Bebauungsplan Teil A städtebauliche Begründung, Teil B Verfahren und Gutachten und Teil C Umweltbericht (Büro HPC) sowie die Textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften je vom 24. Oktober 2016 sind Bestandteil der Satzung.

Bei der Ausführung der baulichen Anlagen und Außenanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Wer ein in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 11 Nr. 25 b Baugesetzbuch festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für deren Erhaltung dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der Örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO). Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisher gültigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Satzungen außer Kraft.

Starzach, 24. Oktober 2016

gez. Thomas Noé
Bürgermeister