Starzach2025

Erstellungsdatum 2016-09-07 15:16:46

In der Ausgabe des Starzach Boten vom 02. September 2016 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung der Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Der Ausgabe war auch der Entwurf der Satzung der Jagdgenossenschaft beigelegt. Die Änderungen sind in Rot kenntlich gemacht. Der Satzungsentwurf ist auch auf der Homepage der Gemeinde hierpdf button einsehbar.

Hiermit soll erneut auf den Termin der Jagdgenossenschaftsversammlung hingewiesen werden. Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wurde vom Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 25. Juli 2016 beschlossen. Die Versammlung findet statt am

Dienstag, 27. September 2016, 19 Uhr im Bürgerhaus Bierlingen - großer Saal –

Eingeladen sind hierzu alle Eigentümer von Grundflächen der Gemarkung Starzach.

Tagesordnung:

TOP 1 Begrüßung und Einführung

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz), Übertragung auf den Gemeinderat

TOP 3 Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (§ 16 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz)

TOP 4 Erlass einer Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz)

TOP5 Verschiedenes

Zu der Versammlung werden noch folgende ergänzende HINWEISE gegeben:

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind kraft Gesetzes alle Eigentümer von Grundflächen (nicht: Pächter oder Mieter) der Gemarkung Starzach mit Ausnahme solcher Flächen, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke, Gebäude- und Hoffläche, Hausgärten usw., d.h. in der Regel alle Grundstücke, die innerhalb des bebauten Ortes liegen bzw. in einem davon umgebenen Zaun, sowie innerhalb des Eigenjagdbezirks der Staatsforstverwaltung des Landes Baden-Württemberg liegen).

Da die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der dabei vertretenen Grundflächen bedürfen (§ 15 Abs. 5 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz) ist die Vertretung anderer Jagdgenossen – auch der Verwandten bzw. Ehefrau / Ehemann - nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und unter Nachweis der vertretenen Grundflächen möglich.

Die betroffenen Grundstückseigentümer dürfen dem Hauptamt der Gemeindeverwaltung gerne vorab redaktionelle Anregungen bzgl. der Satzung mitteilen, damit diese gegebenenfalls in den Entwurf eingearbeitet werden können.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Mitteilung bezüglich Eigentümerwechsel, die in der jüngeren Vergangenheit aufgetreten sind, damit diese beim Abstimmungsverhalten berücksichtigt werden können.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Hauptamt der Gemeindeverwaltung wenden.