Erstellungsdatum 2015-07-15 15:55:34

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit, zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zurückzuschneiden.

Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:Beeintraechtigte Verkehrssicherheit durch Hecken usw

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • 2,50 m über Geh-/Radwegen
  • 4,00 m über den 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beidseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.

Das Lichtraumprofil ist unbedingt frei zu halten!
Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden Sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.

Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!

Beeintraechtigte Verkehrssicherheit durch Hecken 2Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückeigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Beachten Sie beim Heckenschnitt auch, dass z.B. durch Schneelast die Äste stärker in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das nebenstehende Bild zeigt, dass hier ein entsprechender Rückschnitt sowohl am Straßenrand als auch für das Lichtraumprofil notwendig ist.

Bei zusätzlicher Schneelast wäre eine Durchfahrt für die Räumfahrzeuge nicht möglich.