Erstellungsdatum 2023-01-13 17:48:20

In den nächsten Tagen werden den Hundehaltern die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2023 zugestellt.

Die Hundesteuer beträgt für einen Ersthund 108 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Hund 216 €. Die Zwingersteuer beträgt 324 € bei einer Haltung von bis zu 5 Hunden im Zwinger, ab einer Haltung von 6 Hunden im Zwinger 648 €. Die Hundesteuer für einen Kampfhund beträgt 420 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Kampfhund 840 €. Die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung können Sie unserer Hundesteuersatzung (www.Starzach.de/Rathaus/Ortsrecht) entnehmen.

Zur Hundesteuer selbst ist noch anzumerken, dass die Steuerschuld am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund entsteht. Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Starzach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in der Gemeinde Starzach hat.

Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. Mit dem Hundesteuerjahresbescheid 2021 wurden unbefristet gültige Hundesteuermarken ausgegeben. Die Gemeinde Starzach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

Bei Ersatz der Hundesteuermarke wegen Verlust oder Beschädigung wird künftig eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.

Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten nur zwei Steuermarken. Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Zwingersteuer, so ist die Steuermarke mit der entsprechenden Anzeige an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt.

Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Hundesteuer von Ihrem Konto erteilen. Bitte verwenden Sie hierzu ein aktuelles SEPA-Lastschriftmandat. Vordrucke gibt es bei der Gemeindekasse auf dem Rathaus in Starzach-Bierlingen und auf unserer Homepage (www.Starzach.de) unter der Rubrik Rathaus → Formulare → Abbuchungsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, bitte im Verwendungszweck unbedingt das Buchungszeichen angeben.

Sollten Unklarheiten bzw. Rückfragen zum Hundesteuerjahresbescheid bestehen, so gibt das Steueramt der Gemeinde gerne Auskunft (Telefon: 07483 / 188-32, Frau Rebmann und Frau Schneider).