Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2022 des Abwasserzweckverbands Börstingen
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 02.05.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen. Diese Satzung wird - nachdem sie der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt wurde – nun bekannt gegeben.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf
0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
120.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
100.000 EUR.
§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage wird festgesetzt
- Im Ergebnishaushalt als Betriebskostenumlage in Höhe von 577.100 EUR
und als Kapitaldienstumlage in Höhe von 1.100 EUR. - Als Einzahlung aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als Kapitaldienstumlage in Höhe von 18.246 EUR
und als Eigenvermögensumlage (Erstattung) in Höhe von -2.600 EUR.
Starzach, den 03.05.2022
gez. Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
Die Verbandsverwaltung möchte nunmehr darauf hinweisen, dass die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan des Abwasserzweckverbands Börstingen für das Haushaltsjahr 2022 gem. § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und § 81 Abs. 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 18 GKZ in der Zeit vom
27.06.2022 bis 05.07.2022
je einschließlich öffentlich zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten auf dem Rathaus in Starzach-Bierlingen, Zimmer Nr. 32 ausliegt.
Starzach, den 15.06.2022
gez. Thomas Noé, Verbandsvorsitzender