Erstellungsdatum 2022-05-06 18:46:01

im Ortsteil Wachendorf und der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 25.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Feldscheunengebiet 1. Änderung“ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften (§ 74 Abs. 1 LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Das Plangebiet wird wie in der Planzeichnung (siehe Anlage) dargestellt begrenzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Starzach-Wachendorf und liegt nordöstlich des Siedlungskörpers, auf der Nord- bzw. Ostseite grenzt das Waldgebiet Beulenberg an. In diese Richtung wird das Plangebiet auch durch einen Begleitweg abgegrenzt. Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke 3166 und 3167.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • Im Westen durch das Flurstück 3161.
  • Im Norden und Osten durch das Flurstück 3168.
  • Im Süden durch die Flurstücke 3162 und 3163.

Der Bebauungsplan „Feldscheunengebiet 1. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründung, die planungsrechtlichen Festsetzungen und die Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung können bei der Gemeindeverwaltung Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach während der üblichen Öffnungszeiten von allen Interessierten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach eingesehen werden ( https://starzach.de/rathaus/information/ortsrecht  , Rubrik Bauwesen).

Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Starzach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so können auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist alle diese Verletzung geltend machen.

Starzach, 03.05.2022

Thomas Noé
Bürgermeister