Erstellungsdatum 2021-06-27 12:25:08

Tübingen erreicht Inzidenzstufe 1 – weitreichende Lockerungen ab Montag, 28.6.2021

Öffentliche Bekanntmachung zur Unterschreitung des Inzidenzwertes von 10 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner seit fünf Tagen in Folge

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben- Tage-Inzidenz von weniger als 10 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt gemäß der Inzidenztabelle des RKI ( www.rki.de/covid-19-inzidenzen ) seit dem 20.6.2021 ununterbrochen bei weniger als 10 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Gemäß der Übergangsvorschrift des §§ 22 Corona-VO zählen die fünf vor dem 28.6.2021 liegenden Tage bei der Berechnung mit.

Mit dieser festgestellten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gelten für den Landkreis Tübingen ab dem nächsten auf diese Bekanntmachung folgenden Tag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO die Regelungen der sogenannten „Inzidenzstufe 1“. Hiermit gelte insbesondere folgende Maßgaben für Veranstaltungen, Dienstleistungen und Zusammenkünfte:

  • Private Zusammenkünfte im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln sind mit bis zu 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig. Geimpfte und Genesene bleiben bei der Zählung unberücksichtigt (§ 7) Darüber hinaus sind private Feiern mit bis zu 300 Personen zulässig, sofern alle Teilnehmenden einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen (§ 8 Abs. 2)
  • Veranstaltungen sind mit bis zu 1.500 Personen im Freien oder bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen zulässig. Alternativ können 30 % der nominellen Kapazität besetzt werden oder 60 %, sofern die Teilnahme nur mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich ist (§ 8 Abs. 1)
  • Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien oder Museen ist allgemein gestattet, ebenso Freizeitparks, Bäder und Saunen, Messen können für bis zu 1 Person je 3 m² öffnen, touristisch Fluss-, Seeschifffahrts- oder Busreisen, Prostitutionsbetriebe können Personen mit Test-, Impf- oder Genesenennachweisen empfangen, Diskotheken ebenfalls mit der Maßgabe, dass ein Gast je 10 angefangene m² empfangen werden darf (§ 11)
  • Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung sind allgemein gestattet (§ 12)
  • Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetrieben ist allgemein gestattet, auch Raucherlokale dürfen öffnen (§ 13)
  • Der Betrieb von Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist allgemein gestattet (§ 14)
  • Sport ist allgemein zulässig, Sportveranstaltungen nach den für Veranstaltungen im Sinne des § 8 geltenden Regeln (§ 15)

Allgemein gilt die Maskenpflicht, für die in § 3 Abs. 2 allgemeine Ausnahmen geregelt sind. Für Veranstaltungen und Dienstleistungen sind jeweils Hygienekonzepte und Datenverarbeitung erforderlich.

Sollte der Landkreis Tübingen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner mit dem Virus SARS-CoV-2 überschreiten, würden ab dem darauffolgenden Tag die Regeln der nächsthöheren Inzidenzstufe greifen.

Die festgestellte Unterschreitung führt ferner gem. § 2 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinderund Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO KJA/JSA) ab dem übernächsten auf diese Bekanntmachung folgenden Tag, frühestens jedoch ab dem 1.7.2021, zu Erleichterungen für Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gem. §§ 11, 13 SGB VIII.

Diese sind demnach mit bis zu

  • 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien
  • 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten
  • 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4
  • 360 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 oder
  • 36 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder mit bis zu 60 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien, jeweils aber für höchstens bis zu 60 Personen über den gesamten Zeitraum des Angebots, sofern die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht feststehen

gestattet.

Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar, diejenigen der Fachverordnung CoronaVO KJA/JSA unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Tübingen, den 27.6.2021

Joachim Walter
Landrat