Erstellungsdatum 2021-06-09 11:18:32

Weitere Lockerungen im LK Tübingen ab 10.6.2021

Öffentliche Bekanntmachung zur Unterschreitung des Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner seit fünf Tagen in Folge

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 9 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben- Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt gemäß der Inzidenztabelle des RKI ( www.rki.de/covid-19-inzidenzen ) seit dem 5.6.2021 ununterbrochen bei weniger als 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.

Mit dieser festgestellten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen treten für den Landkreis Tübingen ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag, dem 10.6.2021, gemäß § 21 Abs. 5a Corona-VO folgende Lockerungen in Kraft:

  • Bei Zutritt zu den in § 21 Abs. 1-3 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen der Öffnungsstufen 1-3 entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden
  • Feiern sind in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 12 mit bis zu 50 Personen mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich; Tanzveranstaltungen sind weiterhin untersagt
  • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet
  • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen juristischer Personen des privaten und öffentliches Rechts, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis 750 Personen zulässig

Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar.

Tübingen, den 9.6.2021

Joachim Walter
Landrat