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Erstellungsdatum 2021-06-07 09:31:25

Öffnungsstufe 3 mit weiteren Lockerungen ab Montag, 7. Juni 2021

Die 7-Tages- Inzidenz im Landkreis Tübingen wurde vom Robert-Koch-Institut am heutigen Sonntag, 6. Juni 2021 mit 27,1 festgestellt. Sie bleibt weiterhin unter dem Schwellenwert von 50. Damit greift ab Montag, 7. Juni 2021 die in §21 der Corona-Verordnung geregelte „Öffnungsstufe 3“. Das bedeutet unter anderem, dass z.B. gastronomische Betriebe wieder bis 1 Uhr öffnen können. Außerdem sind Lehrveranstaltungen an Hochschulen sowie Kulturveranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 250 Personen wieder möglich. Auch Freizeitparks und – Einrichtungen dürfen unter bestimmten Auflagen wieder öffnen. Eine genaue Auflistung der Lockerungen im Rahmen der jeweiligen Öffnungsstufen ist unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/weitere-lockerungen-und-erleichterungen-ab-7-juni/ zu finden. Der neue Öffnungsschritt wurde für den Landkreis Tübingen am heutigen Sonntag, 6. Juni 2021 per Amtlicher Bekanntmachung festgestellt und die entsprechenden Vorgaben treten am morgigen Montag, 7. Juni 2021 in Kraft. Die Amtliche Bekanntmachung ist unter www.kreis-tuebingen.de zu finden.

Darüber hinaus sind durch die Novelle der Corona-VO zum 7.6.2021 für den LK Tübingen weitere Änderungen eingetreten, insbesondere:

  • Im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln dürfen nunmehr zusätzlich zu den erlaubten 10 Personen aus 3 Haushalten bis zu fünf weitere Kinder hinzukommen
  • Bei Gottesdiensten entfällt die Anzeigepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
  • Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet

Seit Freitag, 4. Juni 2021 liegt der Landkreis Tübingen unter einer 7-Tages-Inzidenz von 35. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, könnten ab Donnerstag, 10. Juni 2021 weitere Lockerungen in Kraft treten. Unter anderem würde die Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1,2 und 3 für den Außenbereich entfallen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen sind sowohl innen und außen für bis zu 50 Personen möglich (Testpflicht bzw. Impf-/Genesenennachweis). Die konkreten Regelungen finden sich in der aktuellen Corona-Verordnung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/