Erstellungsdatum 2021-05-20 08:59:46

Bundesnotbremse tritt im LK Tübingen ab 22.5.2021 außer Kraft

Öffentliche Bekanntmachung zur Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner seit fünf Werktagen in Folge

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 28b Abs. 2 IfSG eine seit fünf Werktagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt gemäß der Inzidenztabelle des RKI (www.rki.de/covid-19-inzidenzen) seit dem 15.5.2021 ununterbrochen bei weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.

Mit dieser festgestellten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen entfallen für den Landkreis Tübingen sämtliche Einschränkungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ gem. § 28b Abs. 1 IfSG damit ab dem übernächsten Tag, Samstag, den 22.5.2021. Die „Homeoffice-Regelung“ gem. § 28b Abs. 7 IfSG gilt inzidenzunabhängig fort.

Im Übrigen gelten für den Landkreis Tübingen damit wieder alle Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Gleichzeitig mit dem Wegfall der Beschränkungen der „Bundesnotbremse“ sind die Regelungen der „ersten Öffnungsstufe“ des Landes Baden-Württemberg ebenfalls mit Wirkung ab dem 22.5.2021 aktiviert. Hiernach sind – bei Vorlage eines tagesaktuellen Negativtests, einer Genesenen- oder Impfbescheinigung – unter anderem kleinere Kulturveranstaltungen, touristische Beherbergungen und Gastronomiedienstleistungen wieder zulässig. Eine genaue Auslistung der Regelungen der Öffnungsstufe 1 finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/.

Tübingen, den 20.05.2021

Joachim Walter
Landrat