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Erstellungsdatum 2021-04-06 18:23:11

Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner seit drei Tagen in Folge

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 der Corona-Verordnung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt seit 29. März 2021 bei mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Da ein abgrenzbares Infektionsgeschehen in Absprache mit dem Sozialministerium herauszurechnen war, gilt als maßgebliches Überschreitungsdatum der 30. März 2021.

Mit dieser festgestellten Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100, gelten gemäß § 20 Abs. 5 der Corona-Verordnung ab dem zweiten auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Werktag, dem 06. April 2021 folgende weitergehenden Beschränkungen:

  1. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 7 ist der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt,
  2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1,
  3. abweichend von § 13a Absatz 1 ist dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,
  4. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt
  5. der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr untersagt; ausgenommen ist die Erbringung von Friseurdienstleistungen durch Friseurbetriebe und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind,
  6. der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt
  7. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Hinweis: Das als Modellprojekt vom Sozialministerium mit Schreiben vom 15.3.2021 bewilligte lokale Öffnungskonzept der Stadt Tübingen bleibt bis zur Beendigung durch das Landesgesundheitsamt davon unberührt.

Tübingen, 01.04.2021

Joachim Walter
Landrat