Erstellungsdatum 2020-04-24 06:15:30

Mit der neue Änderung der Corona-Verordnung hat jetzt ein größerer Personenkreis Anspruch auf Notbetreuung.

Berechtigt sind Familien, in denen beide Elternteile entweder in der systemkritischen Infrastruktur beschäftigt sind oder die bei ihrer Arbeit außerhalb der Wohnung präsenzpflichtig sind und für den Betrieb vom Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden.

Beides muss jeweils vom Arbeitgeber bestätigt werden. Auch Alleinerziehende, die außerhalb der Wohnung präsenzpflichtig und unabkömmlich beschäftigt sind, haben jetzt einen Betreuungsanspruch. Die Eltern müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung haben.

Weiterhin ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, die sich in den letzten 14 Tagen außerhalb Deutschlands aufgehalten haben oder Symptome eines Atemwegsinfekts oder Fieber aufweisen.

Wenn Sie zu dem genannten Personenkreis zählen und keine anderweitige Betreuung für Ihr Kind haben, füllen Sie bitte das hier veröffentlichte Formular pdf button aus und senden es gemeinsam mit der Arbeitgeberbescheinigung an folgenden Kontakt:

Christiane Krieger
Gemeindeverwaltung Starzach
Hauptstraße 15
72181 Starzach

Tel.: 07483/188-20 
Fax: 07483/188-33 
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