Erstellungsdatum 2020-04-01 17:15:55

Die IHK Reutlingen stellt aktuelle Informationen zum Soforthilfe-Programm Corona bereit

 

Diese Links und Informationen könnten für Sie in der Beantwortung von Fragen hilfreich sein:

 

Wichtige Änderungen bei der Antragstellung:

  • Einsatz (privater oder betrieblicher) liquider Mittel: Die Corona-Soforthilfe des Landes wird nun ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren. Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
  • Der Passus der Antragsberechtigung wurde angepasst und lautet nun: Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten. / (Nicht mehr Haushalt)