Starzach2025

Erstellungsdatum 2020-01-07 10:52:42

Nach § 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung sind alle Tierhalter verpflichtet

bis zum 15. Januar eines jeden Jahres

die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) dieses Jahres im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen anzuzeigen.

Die Stichtagsmeldung kann nur mit Meldekarten über den LKV oder direkt über das Internet (www.hi-tier.de) erfolgen. Eine Meldung bei der Tierseuchenkasse ersetzt die Stichtagsmeldung nicht.
Die Meldepflicht gilt auch für angemeldete Tierhaltungen, die am 01.01.2020 keine Tiere halten, dies aber zukünftig wieder tun werden (sogenannte „Null-Meldung“).

Wenn die Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltung aufgegeben wurde, melden Sie bitte diese Tierhaltung bei der Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Tübingen ab.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 07071 207 3219).