Starzach2025

Erstellungsdatum 2019-12-16 14:08:54

Viele Ausflugsmöglichkeiten für wenig Geld

Einen Landesfamilienpass können erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind (mindestens 50 % Er-werbsminderung),
  • Familien, die Harz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (ein-getragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.

Die Gutscheinkarte 2020 sowie der Flyer „Informationen zum Landesfamilienpass“ können ab sofort beim Bürgermeisteramt im Ortsteil Bierlingen (Bürgerbüro) zu den üblichen Öffnungszeiten unter Vorlage des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Die Gutscheinkarte ist ein bargeldwerter Vorteil und darf bei Verlust nicht erneut vergeben werden.

Bezugspersonen:

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. In den Pass können neben der „Be-rechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z. B. der getrenntlebende Elternteil, Oma, Opa oder andere Betreuungspersonen, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreuen. Hiervon können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen können.

Leistungsbereich:

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2020 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2020 insgesamt 22-mal die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.

Alle Informationen zum Landesfamilienpass sowie eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste der nicht staatlichen Angeboten, die für Pass-inhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration unter:

http://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass/