Erstellungsdatum 2019-04-03 15:09:30

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen, mit der dieser einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten wollte.

Hintergrund des Rechtsstreits, in den das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Heimaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren eingebunden war, ist eine Regelung in der am 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Landespersonalverordnung. Danach müssen für eine ausreichende Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Ab dem 46. Bewohner muss ein weiterer Beschäftigter zum Einsatz kommen.

Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann. Der Heimbetreiber hatte gegenüber der Heimaufsicht und dem Verwaltungsgericht darzulegen versucht, dass aufgrund seiner besonderen Konzeption eine fachgerechte Pflege auch im Falle des Einsatzes nur eines Beschäftigten im Nachtdienst selbst bei 56 Bewohnern sichergestellt sei. Er begründete dies unter anderem damit, dass das Konzept seiner Einrichtung mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nachtzeit deutlich.

Mit dieser Argumentation konnte der Einrichtungsbetreiber die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis jedoch ebenso wenig überzeugen, wie das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde und zuletzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohner eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht vertretbar sei. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung von Akut- oder Gefährdungssituationen. Die besondere Konzeption des Pflegeheimbetreibers vermöge die Sicherstellung fachgerechter Pflege durch nur einen Beschäftigten in der Nacht in Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, ebenso wenig zu gewährleisten, wie eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat aber zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Verfahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von 1:56 für den Nachtdienst ebenfalls abgelehnt.