GEMEINDE STARZACH
LANDKREIS TÜBINGEN
S a t z u n g
zur Aufstellung des Bebauungsplanes
"Oberer Mühleweg"
in Starzach, Ortsteil Wachendorf vom 26.02.2019
Der Gemeinderat hat am 26. Februar 2019 aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in der aktuell gültigen Fassung und § 74 Landesbauordnung (LBO) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung, den als Anlage beigefügten
Bebauungsplan
„Oberer Mühleweg“
im Teilort Wachendorf
einschließlich der für seinen Geltungsbereich aufgestellten Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Maßgebliche Bestandteile der Satzung sind folgende beratene und beschlossene Unterlagen
- Bebauungsplan zeichnerischer Teil mit Datum 14.02.2019
- Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften mit Datum vom 14.02.2019
- Begründung mit Datum vom 14.02.2019
- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung Büro HPC AG mit Datum 07.12.2018
die vom Büro GAUSS Ingenieurtechnik GmbH sowie dem Büro HPC AG, beide aus Rottenburg am Neckar, gefertigt wurden.
Bei der Ausführung der baulichen Anlagen und Außenanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Wer ein in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b Baugesetzbuch festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für deren Erhaltung dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der Örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO).
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisher gültigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Satzungen außer Kraft.
Starzach, 27.02.2019
Thomas Noé
Bürgermeister