Erstellungsdatum 2018-07-26 07:36:42

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.07.2018 folgende Förderrichtlinien neu gefasst:

Gemeinde Starzach

Landkreis Tübingen

Sanierung „Ortsmitten“ Starzach Förderrichtlinien für private Maßnahmen

1. Grundlage der Förderung

Grundlage der Förderung bildet die Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR) des Landes Baden-Württemberg in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

2. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden

Bei der Instandsetzung und Modernisierung wird besonderer Wert auf energetische Maßnahmen gelegt. Umfassende energetische Maßnahmen werden vorrangig gefördert, wenn die Werte der Energieeinsparverordnung unterschritten und wenn nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden.

Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrages zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme.

2.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen

Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und zur Berechnung der Zuschusshöhe sind von Bauherren folgende Unterlagen einzureichen:

  • Maßnahmenbeschreibung.
  • Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder Kostenangebote je Gewerk von Fachhandwerkern.
  • Bei umfassenden bzw. komplexen Maßnahmen: Vorlage eines Modernisierungsgutachtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt die oben angeführten beiden Punkte).
  • Bei Veränderung von Bauteilen die von außen sichtbar sind: Plan der Gebäudeansicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Maßnahme.
  • Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere im Bereich der Denkmalpflege und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
  • Vor Auszahlung der Fördermittel: Nachweis über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) (sofern gesetzlich vorgeschrieben).

2.2 Förderhöhe

2.2.1 Umfassende Maßnahmen

z.B. eine durchgreifende Innen- und Außenerneuerung des Gebäudes.

Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten beträgt

  • je Gebäude 15 %, maximal aber bis zu 15.000 €.
  • Der Förderhöchstbetrag kann bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung um bis zu 7.500 € für jede weitere Wohnung erhöht werden.

2.2.2 Restmaßnahmen

Gebäude, die sich in einem nahezu zeitgemäßen baulichen und funktionalen Zustand (im Gebäudeinneren) befinden und bei denen lediglich Restmaßnahmen an der Gebäudehülle vorzunehmen sind.

Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten beträgt

  • je Gebäude 5 % (unverändert), maximal aber bis zu 5.000 € (unverändert).

2.2.3 Maßnahmen an besonderen Gebäuden

Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden, an deren Erhaltung und Gestaltung ein besonderes städtebauliches, geschichtliches oder künstlerisches Interesse besteht, beträgt bei umfassenden Maßnahmen und bei Teilmaßnahmen

  • je Gebäude 20 %, maximal bis zu 20.000 €.
  • Der Förderhöchstbetrag kann bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung um bis zu 7.500 € für jede weitere Wohnung erhöht werden.

3. Abbruch von Gebäuden

Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Ordnungsmaßnahmenvertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme.

3.1 Beurteilungsgrundlage / Fördervoraussetzung

  • Vorlage von drei vergleichbaren Abbruchangeboten verschiedener Fachunternehmen.
  • Vorschlag für die Neubebauung des geräumten Grundstücks bzw. zur Freiflächengestaltung
  • Zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Neubebauung bzw. Freiflächengestaltung.
  • Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch- und/oder die Neubebauung.

3.2 Die Gemeinde beteiligt sich an privaten Ordnungsmaßnahmen, wenn dies den Sanierungszielen entspricht, mit einem Kostenerstattungsbetrag (Interessensbeitrag):

3.2.1 An den Abbruchkosten zu 60 %, maximal bis zu 12.000 €, bei einer anschließenden Neubebauung oder Freiflächengestaltung des Grundstückes.

3.2.2 An der Entschädigung für Gebäuderestwerte für Hauptgebäude zu 60 %, maximal bis zu 12.000 €, bei einer anschließenden Neubebauung oder Freiflächengestaltung des Grundstückes. Grundlage bildet der durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Starzach oder durch einen freien Gutachter ermittelten Gebäudesubstanzrestwert des abzubrechenden Gebäudes. Bei Abbruch von Nebengebäuden wird kein Gebäuderestwert erstattet.

4. Bagatellgrenzen

Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses / Kostenerstattungsbetrages sind Mindestkosten in Höhe von

  • bei der Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden nach Ziff. 2: 15.000 €
  • bei dem Abbruch von Gebäuden nach Ziff. 3: 10.000 €

5. Beschränkung der Förderung im Einzelfall

Die Summe aller Förderungen nach Ziff. 2 bis 3 wird betragsmäßig je Grundstück auf 30.000 € beschränkt.

6. Zuständigkeiten

Der Gemeinderat kann im Einzelfall unter Beachtung der StBauFR abweichende Zuschüsse / Kostenerstattungsbeträge festlegen.

Über die Förderung je Einzelmaßnahme entscheidet im Rahmen des jährlichen Haushaltsansatzes die Verwaltung.

 

Übersicht

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