Starzach2025

Erstellungsdatum 2019-11-14 23:01:39

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Gemeinde Starzach

Landkreis Tübingen

 

Bei der Gemeinde Starzach im Landkreis Tübingen (4.343 Einwohner) ist die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

infolge Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. April 2020 neu zu besetzen.

Die Gemeinde Starzach mit ihren fünf lebendigen Ortsteilen liegt am Rande der Schwäbischen Alb und des Schwarzwaldes. Kulturelle Vielfalt, landschaftlicher Reiz sowie eine gute Infrastruktur bieten eine hohe Lebensqualität.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 26. Januar 2020, eine evtl. notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 16. Februar 2020, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 30. Dezember 2019, 18:00 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Hans-Peter Ruckgaber, Bürgermeisteramt Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
  • Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/ Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 27. Januar 2020 und endet am Mittwoch, 29. Januar 2020, 18:00 Uhr.

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.

Über eine öffentliche Vorstellung wird zu gegebenem Zeitpunkt entschieden.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.