Starzach2025

Erstellungsdatum 2018-04-25 11:48:00

GEMEINDE STARZACH
LANDKREIS TÜBINGEN

 

S a t z u n g
zur Aufstellung des Bebauungsplanes
"1. Änderung des Bebauungsplans Brühl II"
in Starzach, Ortsteil Wachendorf
vom 23.04.2018

Der Gemeinderat hat am 23. April 2018 aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in der aktuell gültigen Fassung und § 74 Landesbauordnung (LBO) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung, den als Anlage beigefügten

Bebauungsplan
"1. Änderung des Bebauungsplans Brühl II“
im Teilort Wachendorf

einschließlich der für seinen Geltungsbereich aufgestellten Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Maßgeblich ist der von dem Büro GAUSS Ingenieurtechnik GmbH, Tübinger Straße 30, 72108 Rottenburg am Neckar, unter dem Datum vom 13. April 2018 gefertigte Plan.

Die vom Gemeinderat beschlossene Begründung zum Bebauungsplan sowie die Textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften je vom 13. April 2018 sind Bestandteil der Satzung.

Bei der Ausführung der baulichen Anlagen und Außenanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Wer ein in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 11 Nr. 25 b Baugesetzbuch festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für deren Erhaltung dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der Örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO).

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisher gültigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Satzungen außer Kraft.

Starzach, 23. April 2018

Thomas Noé
Bürgermeister

bebauungsplan 

Auszug aus dem Bebauungsplan „ "1. Änderung des Bebauungsplans Brühl II“