Starzach2025

Erstellungsdatum 2018-03-01 15:51:34

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg, das oben genannte Planfeststellungsverfahren durch. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst den Neubau eines Radwegs zwischen Börstingen und Sulzau (Gemeinde Starzach, Landkreis Tübingen) mit dem Ziel den Radverkehr aus Sicherheitsgründen von der L370 auf einen Radweg zu verlegen.

Für das Vorhaben wurde eine Variantenuntersuchung durchgeführt. Insgesamt wurden 5 Varianten mit Untervarianten untersucht. Bei der Variantenfindung wurden technische, umwelt- und naturrechtliche Belange berücksichtigt.

Die geplante Baumaßnahme stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Die Belange der Natur und Landschaft wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) berücksichtigt und erforderliche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erarbeitet.

Detaillierte Informationen zu den Baumaßnahmen und den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen des LBP entnehmen Sie bitte den in den betroffenen Gemeinden ausgelegten Planunterlagen.

Der Plan liegt von Mittwoch, 07. März 2018 bis einschließlich Freitag, 13. April 2018 im Rathaus in Bierlingen, Hautpstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer Nr.22 (1.OG). während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, demnach bis einschließlich Montag, 30.04.2018 bei der Gemeinde Starzach oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie für sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind.
  3. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 2. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Auf einen Erörterungstermin kann nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gegebenenfalls verzichtet werden.
  5. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
  6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  7. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  8. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.
  9. Gemäß § 11 UVwG besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Weitere relevante Informationen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen - Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung, die Planunterlagen sowie die Bekanntgabe über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Bekanntmachungen/Planfeststellungsverfahren-Straßen. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in den Gemeinden ausgelegten Planunterlagen.

gez. Greifenstein
Regierungspräsidium Tübingen