Starzach2025

Erstellungsdatum 2017-01-19 08:42:37

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht entlang von Geh- bzw. Fußwegen speziell innerhalb von Baugebieten gab es in den letzten Wochen immer wieder Nachfragen bzw. Beschwerden.

Die Gemeindeverwaltung möchte daher nochmals darauf hinweisen, dass entsprechend der Streupflichtsatzung der Gemeinde Starzach es den Straßenanliegern obliegt, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschl. der Ortsdurchfahrten die Gehwege und sonstige Fußwege bei Schneeanhäufungen zu Räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sollte sich in solchen Situationen, wo ein Grundstückseigentümer über Jahre hinweg keinen Beitrag zum Räumen und Streuen bringt, ein Unfall ereignen wird er sicherlich nicht automatisch aus der Verantwortung heraus sein. Sollte die Gemeinde nachweislich feststellen, dass Anlieger der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Streupflichtsatzung dar, die verfolgt wird.